Allgemeine Geschäftsbedingung

§ 1 Geltung der Geschäftsbedingung

1. Für die vom Auftragnehmer (AN) angebotenen Dienstleistungen gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) gelten nur insoweit als der AN ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. 

2. Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren in Textform etwas anderes.

 

 § 2 Vertragsschluss

1- Die Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen beiderseits unterzeichneten Vertrag oder eine Auftragsbestätigung in Textform seitens des AN zustande. Der AN kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Auftrag

 

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

 1. Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Erbringung von Dienstleistungen im gastronomischen Bereich wie z. B. als Mietkoch, Aushilfskoch, im Service, als Patissier im Catering oder anderen Tätigkeiten.

2. Der AG hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass der vom AN angebotene Leistungsumfang seinen Bedürfnissen vollständig und abschließend entspricht.

3. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag, hilfsweise die vom AN erstellte Auftragsbestätigung und wiederum hilfsweise dessen zugrundeliegendes Angebot. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner diese schriftlich vereinbaren oder der AN sie zumindest in Textform bestätigt hat. Gleiches gilt für nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs. 

4. Bei Auswärtseinsätzen sind dem AN während der gesamten Beschäftigungszeit ein PKW-Parkplatz kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Ebenso muss ein Zugang zum WLAN kostenfrei gewährleistet werden.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen Arbeitszeiten

1.Es gelten die mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbarten Preise zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Der Stundensatz wird individuell nach Art und Umfang des Einsatzes in Textform mit dem Auftraggeber ausgehandelt.

Die Mindestbeschäftigungsdauer je Arbeitstag beträgt 9 Stunden. 

Minderstunden können in Textform vereinbart werden. Mehrarbeitsstunden können gegebenenfalls auch kurzfristig vor Ort vereinbart werden.

 Als vergütungspflichtige Zeit gilt durchgängig der gesamte Zeitraum von der Ankunft in der Küche zur Arbeitsaufnahme bis zum Beginn des Feierabends, also auch Pausen und sonstige vom AN nicht zu vertretende Unterbrechungen. Abweichungen von den vorstehenden Regelungen sind jeweils gesondert in Textform zu vereinbaren.

 

2. Die genannten Preise gelten an allen Tagen der Woche, außer an Feiertagen. Zuschläge zum Grundhonorar werden berechnet für geleistete Arbeitsstunden, welche für Nachtarbeit und an Feiertagen geleistet werden.

 Diese betragen

 für Nachtarbeit 25 % (Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei· Stunden der Nachtzeit umfasst; Nachtzeit ist dabei die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr) 

·  für Arbeit an Sonn und Feiertagen 100 %

 

3. Die Grundlage der Rechnungsstellung ist der Stundennachweis, der vom vom Mietkoch täglich geschrieben wird. Dieser wird dem AG zur Kontrolle vorgelegt. 

Eventuelle zu viel, aufgeschriebene Stunden hat der AG bzw. dessen Bevollmächtigter innerhalb eines Tages in Textform gegenüber dem Mietkoch oder dem AN anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige innerhalb der Frist gilt der Stundenzettel als akzeptiert.

 

4. Die Zahlung für erbrachte Leistungen ist nach Beendigung des Einsatzes und Erhalt der Rechnung (per Post oder elektronisch)
ohne Abzüge sofort fällig.

5. Bei eintägigen Einsätzen ist die Zahlung der Vergütung am Ende des Einsatztages sofort fällig und kann in Bar verlangt werden, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

6. Bei länger andauernden Vertragszeiten erfolgt eine wöchentliche Abrechnung der erbrachten Leistungen mit sofortiger Fälligkeit der Abschnittszahlung nach Erhalt der Rechnung.

 

7. Erfolgt eine Arbeitsunterbrechung, welche der AG verursacht hat, sind die vereinbarten Leistungen dennoch zu vergüten.

 

 8. Bei Auswärtseinsätzen mit Übernachtung wird, sofern seitens des AG keine Übernachtungsmöglichkeit gestellt wird, zusätzlich eine Übernachtungs- und Verpflegungspauschale je Arbeitstag berechnet, die individuell in Textform vereinbart wird. Der Zeitaufwand für die An- und Abfahrt wird mit dem üblichen Stundensatz abgerechnet, zzgl. eines Kilometergeldes in Höhe von 0,50 €/km. 

Erfolgt die An-/Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. der Bahn (zzgl. erforderlicher Taxifahrten) sind auch diese Kosten jeweils zu erstatten.

 

§ 5 Zahlung und Folgen der Nichtzahlung

1. Kommt der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, gilt dies ab dem 5. Tag nach Rechnungserhalt bereits als Verzugsbeginn, ohne dass ihn der AN anmahnen und dadurch noch in Verzug setzen muss.

2. Gerät der AG mit der Zahlung des Rechnungsbetrages in Verzug, berechnet ihm der AN ab Fristablauf Verzugszinsen in Höhe von 12,0 % p.a.. Darüber hinaus berechnet der AN ein Säumniszuschlag wenn der Rechnungsbetrag nicht pünktlich entrichtet wird. Er beträgt 1% für jeden angefangenen Monat. An Schreibgebühren werden 25 EUR zzgl. Port und zzgl. MwSt. je verfasste Mahnung berechnet. 

3. Bei Zahlungsverzug nach erfolgter Mahnung bleibt es dem AN vorenthalten den Mietkoch abzuziehen. Der AG hat dennoch die vereinbarte Vergütung für den genanntenten Auftrag zu leisten.

 

§ 6 Rücktritt vom Vertrag

1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur schriftlich möglich.

2. Bis zu 14 Tage vor vertraglichem Einsatzbeginn ist der Rücktritt kostenfrei zulässig. Bei einer Stornierung bis zu 5 Tage vor Einsatzbeginn werden die vereinbarten Vergütungen und Provisionen in Höhe von 80% in Rechnung gestellt. Bei späterem Rücktritt oder Stornierung schuldet der Auftraggeber die Gesamtsumme der vereinbarten Vergütungen zu 100%, nicht aber die anfallenden Zusatzkosten (wie Fahrtkosten etc. …).

3. Dies gilt, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

4. Auftragswert für die Ermittlung der Rücktritts- bzw. Stornogebühr ist nur der auf dem Stundensatz basierende Auftragsanteil, nicht aber die vorgesehenen Nebenkosten, es sei denn diese sind dem AN bereits unwiderruflich entstanden.

5. Sollte der AN selbst aus Gründen, die er persönlich nicht zu vertreten hat (wie z. B. Krankheit oder höhere Gewalt), nicht in der Lage sein, den Auftrag auszuführen, so kann der AG keinen Anspruch auf Schadenersatz geltend

 

 

 

 

 

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